BERND SENSENSCHMIDT stimmt Alfons Kleine Möllhoff zu, „wenn er mit Hinweis auf die Wehrbeschwerdeordnung der Bundeswehr moniert, dass Millionen von Kindern und Jugendlichen in Schulen – in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft wie in privat-rechtlicher – kein funktionierendes Beschwerde-Management zur Verfügung steht. Kinder und Jugendliche sind damit schlechter gestellt als erwachsene Angehörige einer Institution, für die Befehl und Gehorsam konstitutiv sind … Nach der Kinderrechtskonvention müssten neutrale und mit Verschwiegenheitsgarantie ausgestattete Instanzen geschaffen werden, an die sich Kinder und Jugendliche in allen Notlagen wenden können. Diese gibt es an unseren Schulen für Millionen Schüler/innen bis heute nicht! Und noch immer sind keinerlei politische Aktivitäten erkennbar, sie zu schaffen“, schreibt Bernd Sensenschmidt.
Kinderrechte und Kindeswohl gewährleisten – übersehene Desiderate?
Alfons Kleine Möllhoff kommt in seinem Kommentar „Die Vertäterung des Diskurses“ zu Damian Millers Text in der „Frankfurter Rundschau“ vom 06.12.2016 (endlich) auf ein Problem zu sprechen, das im Kontext von „Missbrauch“ in Schulen bisher weitgehend unterbeleuchtet bleibt, genauer: belassen wird im Schatten des Ausschnitts von Missbrauch, den das große Thema „Sexueller Missbrauch“ wirft.
Kleine Möllhoff ist zuzustimmen, wenn er mit Hinweis auf die Wehrbeschwerdeordnung der Bundeswehr moniert, dass Millionen von Kindern und Jugendlichen in Schulen – in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft wie in privat-rechtlicher – kein funktionierendes „Beschwerde-Management“ zur Verfügung steht und sie damit schlechter gestellt sind als erwachsene Angehörige einer Institution, für die Befehl und Gehorsam konstitutiv sind.
Wir haben doch eine „Schulaufsicht“, die sogar vom Grundgesetz vorgezeichnet ist: „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.“ (Siehe Artikel 7 Abs. 1). So werden kritische Leser/innen entgegnen. Also wird doch die staatliche Schulaufsicht für die Gewährleistung sowohl der Grundrechte der Schüler/innen wie auch ihrer Rechte nach der UN-Kinderrechtskonvention (CRC) sorgen. Richtig, das sagt uns das Grundgesetz, aber der zitierte Verfassungsartikel erfuhr und erfährt noch immer eine Auslegung, die eine Doppelrolle des Staates gestattet: Die Schulen stehen nicht nur unter der Aufsicht durch den Staat. Dieser veranstaltet sie auch, und aufgrund der in den Landesverfassungen verankerten Schulpflicht und des Schulzwangs ist hierzulande der Schulbesuch unausweichlich.
Was kann von einer Aufsicht erwartet werden, die der Veranstalter des zu Beaufsichtigenden über sich selbst führt?
Dazu ein Beispiel aus einer Zeit zwischen Gerold Beckers Abschied von der Odenwaldschule und der Aufdeckung des OSO-Skandals: Eine Achtklässlerin bittet ihren Vater, er möge sich bei der Schulleitung für ihre Versetzung in eine Parallelklasse einsetzen, weil einer der unterrichtenden Fachlehrer sich „übergriffig“ verhalte. Der „Fall“ dieses Oberstudienrates ist stadtbekannt, dennoch spielt die vom Vater angesprochene Schulleitung alles herunter; der Kollege sei altbewährt und hoch verdient und die Tochter wohl pubertär-überempfindlich. Und auf die Ankündigung des Vaters, dass er sich dann wohl an die Schulaufsicht wenden müsse, entgegnet der Schulleiter, das hätten schon andere vergeblich versucht. Dennoch ruft der Vater bei der Schulaufsichtsbehörde an und wird in ähnlicher Weise abgewimmelt. Daraufhin rate ich ihm, eine Rechtsanwältin zu beauftragen, die mit einem anwaltlichen Schreiben die Versetzung seiner Tochter in die Parallelklasse erreicht; am Schuljahresende wird der Lehrer aus gesundheitlichen Gründen im Alter von 58 Jahren in den vorzeitigen Ruhestand versetzt (damals ohne Versorgungsabschlag).
Die aufsichtführende Behörde ist zugleich die vorgesetzte Dienstbehörde des Lehrers, sie hat ihn eingestellt, zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und zum Oberstudienrat befördert. Sie kann kein Interesse daran haben, einräumen zu müssen, dass dieser Lehrer fortwährend Selbstbestimmungsrechte seiner Schülerinnen missachtet. Sie ist also befangen und müsste den „Fall“ eigentlich abgeben. Aber an wen? Das tut sie nicht und sorgt stattdessen dafür, dass „nichts aus dem Ruder läuft“, notfalls auch mittels Einschüchterung Betroffener. Da es sich hier um den Fall eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung von Schülerinnen handelt, würde sich der geschilderte Fall vermutlich heute nicht mehr so abspielen können, weil diesbezüglich inzwischen eine erheblich größere öffentliche Aufmerksamkeit herrscht.
Aber wie sieht Missbrauch auf anderen Ebenen von „Übergriffen“ auf Kinder und Jugendliche in Schulen aus?
Wie können sich Schüler/innen und Eltern gegen Lehrer/innen wehren, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, zum Beispiel verbindliche Vorgaben nicht einhalten? Oder die durch ihren Unterricht bei Kindern negative (Auto-)Suggestionen über ihre eigene Lernfähigkeit oder gar „erlernte Hilflosigkeit“ bis hin zu reaktiven Depressionen bewirken? Ich kenne nicht wenige erwachsene intelligente Mitmenschen, die sich sofort als hilflos „outen“, sobald mathematische Kompetenzen gefragt sind, denn sie seien „mathematisch unbegabt“. Tatsächlich ist ihnen das in ihrem Mathematikunterricht von unfähigen und/oder unwilligen Lehrer/inne/n suggeriert worden – ein vermeidbarer „Schaden fürs ganze Leben“.
Die Bundesrepublik Deutschland hat die CRC mitgezeichnet und macht seit Jahren keine Anstalten, ihre Bestimmungen im gesellschaftlichen Leben zur Entfaltung zu bringen. Nach der CRC müssten neutrale und mit Verschwiegenheitsgarantie ausgestattete Instanzen geschaffen werden, an die sich Kinder und Jugendliche in allen Notlagen wenden können. Diese gibt es an unseren Schulen für Millionen Schüler/innen bis heute nicht, und noch immer sind keinerlei politische Aktivitäten erkennbar, sie zu schaffen.
Was tut not?
M.E. ist das ein Skandal, den Alfons Kleine Möllhoff dankenswerterweise angedeutet hat. Von Juristen habe ich mir sagen lassen, dass die in der CRC enthaltenen Normen für die Bundesrepublik Deutschland seit der Ratifizierung der CRC rechtlich bindend sind, ihre Missachtung ist somit ein Fall für die Staatsanwaltschaften (nicht anders als die permanente Überschreitung der Höchstwerte für die Feinstaubbelastung der Luft in Ballungsräumen). Wenn Alfons Kleine Möllhoff darauf hinweist, dass der Hessische Aktionsplan nur Worte enthält, ihm aber Taten noch längst nicht folgen, so steht’s um die Auswirkungen der CRC-Ratifizierung noch schlechter: Hier gibt’s noch nicht einmal einen Plan, also:
Das gegenseitige Traktieren mit Vorwürfen einstellen, Ärmel hochkrempeln und Tatkraft zeigen beim Eintreten für längst verbriefte Rechte der Kinder und Jugendliche im dargelegten Sinne. Und erfreulich und hilfreich wäre es auch, wenn endlich (mehr) Erziehungswissenschaftler/innen und Schulpädagog/inn/en die dargelegte gesellschaftliche Wirklichkeit wahrzunehmen und zu erforschen bereit wären.
Bernd Sensenschmidt