# Lernen in jeder Lebenslage ist möglich!

Gilt dieser Satz des Nicht-Pädagogen ALFONS KLEINE MÖLLHOFF auch für die erziehungswissenschaftliche Community?
Findet diese Auswege aus den Schützengräben von Anklagen und Verteidigung? Von einem diskussionsfreudigen Ringen um einen verbesserten Kinderschutz kann derzeit nicht gesprochen werden, wenn jeder nicht mainstreamige Beitrag die Gefahr läuft, als täterfreundlich gebrandmarkt zu werden.
KLEINE MÖLLHOFF fasst seine Anfragen und die Antworten des ETHIK-Rates und DGFE-Vorstandes zusammen und macht einen Vorschlag:

 10. März 2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

Am 17.9.2017 hatte ich an den Ethik-Rat der DGfE eine Anfrage gerichtet, weil der Ethik-Rat in seiner auf den Webseiten der DGfE veröffentlichten Stellungnahme wahrheitswidrig angab, wegen einer zwingenden Vertraulichkeit könne er die gesamte Stellungnahme nicht veröffentlichen.
Inzwischen liegt eine Antwort vor. Im Folgenden will ich Anfrage und Antwort in einer Zusammenfassung mitteilen (bei Bedarf kann ich auch den gesamten e-mail-Schriftwechsel zur Verfügung stellen):

1. Der Ethik-Rat hatte zur Aberkennung des Hartmut von Hentig verliehenen Trapp-Preises eine Stellungnahme an den Vorstand DGfE erarbeitet, dessen Veröffentlichung er nicht zustimmt. Entscheidend, so in einer Erläuterung von August 2017 auf den Web-Seiten der DGfE  sei, „dass der Ethikrat zur Vertraulichkeit verpflichtet ist (§6,2 Ethikkodex)“.

2. Meine Anfrage an den Ethik-Rat bezog sich  auf den Ethikkodex, der keine verpflichtende Vertraulichkeit bestimmt. Dort heißt es: „6.2. Der Ethik-Rat kann vertraulich angerufen werden.“

3. Der Ethik-Rat, so die Antwort, habe seine Stellungnahme zur Preisaberkennung  „entsprechend des Ermessensspielraums  in § 6,2 des DGfE Ethik-Kodexes, als eine Aufgabe interpretiert, die vertraulich ist.“
4. Hierzu habe ich dem Ethik-Rat meine kritische Bewertung übermittelt:
4.1   “ Der Ethikkodex sieht ausdrücklich nicht vor, dass Sie in freier Interpretation eine nicht geforderte Vertraulichkeit herstellen im Hinblick auf einen Ermessensspielraum. Der muss ausdrücklich gewährt werden, andernfalls lassen sich alle Regeln beliebig hinbiegen. Das mag in weniger heiklen Fällen mal durchgehen, eine Preisaberkennung hat da ein anderes Gewicht.“
4.2   Inhaltlich hat der Ethik-Rat sich zur Debatte in seiner Antwort wie folgt positioniert: „In der Tat ist die Diskussionslage schwierig, nicht zuletzt weil verschiedene Ebenen und Ziele miteinander vermischt werden.“

Auf dieser Abstraktionsebene kann ich die Aussage voll teilen. Meine kritische Antwort an den Ethik-Rat: „Um aus den Schützengräben von Kritik und Verteidigung herauszukommen wären inhaltliche Positionen, die argumentieren, ein gangbarer Weg. Selbst wenn das über die originäre Auftragslage des Ethikrates hinaus greift, es ist Ihnen doch unbenommen, jenseits dessen Einschätzungen und Argumentationen offen zu legen,  die Ebenen und Ziele diskursanalytisch zu trennen.“

5.   In der anstehenden Diskussion während des DGfE-Kongresses soll das individuelle Verhalten von Hentigs und die darauf bezogene Vorstandsentscheidung (nebst mehr oder weniger geheimen Verfahrensabläufen auch jenseits des Ethik-Rates) in einen thematischen Rahmen gestellt werden. Dieser Rahmen ist aber, was selbst der Vorstand DGfE konzediert, noch zu erarbeiten oder – jenseits von Gemeinplätzen der Ablehnung jeglichen Missbrauchs – in Strukturen wie Prozedere lediglich in Bruchstücken vorhanden. Um nun individuelles Verhalten als preisaberkennungswürdig zu benennen, bedarf es doch erst einmal eines halbwegs klaren Verständnisses der Rahmenbedingungen. Also müsste in einem ersten Schritt über den Rahmen gesprochen werden, um dann in Kenntnis dessen das individuelle Verhalten und die sich darauf beziehende Reaktion des Vorstandes DGfE  bewerten zu können.
Die untaugliche Vermischung bewerte ich als Diskursfalle, welche Konfusion widerspiegelt und befördert. Dies ist nicht zuletzt für die – künftigen – Betroffenen von Gewalt in pädagogischen Kontexten fatal. Denn wenn es der erziehungswissenschaftlichen Community nicht gelingt, einen Ausweg aus den Schützengräben von Anklage und Verteidigung zu finden, wird dies die dem Thema eigene spezifische Debatten(un)kultur fördern. Von einem diskussionsfreudigen Ringen um einen verbesserten Kinderschutz kann derzeit nicht gesprochen werden, wenn jeder nicht mainstreamige Beitrag die Gefahr läuft, als täterfreundlich gebrandmarkt zu werden.
6. Nicht nur am Rande: Bezogen auf die von Hentig Debatte könnte es hilfreich sein, zwischen Verfahrensfragen und normativen Sachverhalten zu trennen. Gerade bei unklaren (normativen) Sachverhalten bedarf es der Einhaltung eines fairen Verfahrens. Im Strafverfahren führt daher eine Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Regel zur nachfolgenden Aufhebung der Sachentscheidung. Die erziehungswissenschaftliche Community könnte sich in Ermangelung eines Verfahrens zur Preisaberkennung um die Erstellung solcher Regelungen bemühen, das konkrete Verfahren im Falle von Hentig daran messen, dem folgend eine Revision erwägen und die bisherige Entscheidung zunächst in den schwebenden Zustand der weiteren Anhängigkeit bringen. (Als Nicht-Pädagoge würde dies bei mir die Erkenntnis bestätigen, dass Lernen in jeder Lebenslage möglich ist.)
Mit freundlichen Grüßen
Alfons Kleine Möllhoff

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