# Zur kritischen Stellungnahme

LUDWIG HUBER und KLAUS JÜRGEN TILLMANN erläutern die kritische Stellungnahme zur Aberkennung des Ernst-Christian-Trapp-Preises für Hartmut von Hentig.

Vorbemerkung:
Die nachfolgende Erläuterung haben die beiden Autoren zusammen mit dem Entwurf der „Stellungnahme zum Beschluss des Vorstandes der DGfE, Hartmut von Hentig den Ernst-Christian-Trapp-Preis abzuerkennen“ versandt; sie ist kein Teil derselben. Die Unterzeichnung der Stellungnahme bedeutet nicht Zustimmung zu allen Sätzen dieser Erläuterung. Vielmehr haben uns neben vielen Bekundungen der Übereinstimmung auch solche erreicht, die, wie bei einem solchen Text nicht anders zu erwarten, weitere Ergänzungen oder schärfere Formulierungen oder andere Gewichtungen der Argumente bezogen auf das Verhältnis von Lebenswerk und Aberkennungsanlass wünschten. Diese bleiben der weiteren Diskussion vorbehalten.
Hintergrund der Diskussion ist bekanntlich der Missbrauchsskandal an der Odenwaldschule. Dessen Haupttäter – Gerold Becker – war über viele Jahre eng mit Hartmut von Hentig befreundet. Einzelne Akteure in Presse und Opferverbänden haben versucht, aus dieser Konstellation Hentig eine Mitwisserschaft oder gar Mittäterschaft zuzuweisen. Belege dafür gibt es nicht, und Hentig hat dem stets entschieden widersprochen. Dabei ist er (auch in dem oben genannten Buch) auf Konfrontation mit denjenigen Akteuren gegangen, die ihm das vorwerfen. Festzustellen ist zunächst einmal, dass der Vorstand bei seiner Aberkennungsbegründung solche Argumente nicht bemüht hat. Es darf aber nicht übersehen werden, dass genau diese Akteure den Vorstand mit der Forderung nach Aberkennung konfrontiert haben. Damit steht und fällt die Begründung des Vorstands mit der Frage, wie denn der Hentigsche Text einzuordnen ist: Wird dieser Band III seiner Autobiographie – „Noch immer Mein Leben“ (Berlin 2016) – den „berechtigten Anliegen der Opfer in keiner Weise gerecht“? Weist er etwa – so einer der vom Vorstand zitierten Vorwürfe – „den Opfern sogar eine Mitverantwortung an diesen Taten zu“? Der Vorstand ist in seiner Mehrheit offensichtlich dieser Meinung, sonst hätte er den Preis nicht aberkannt. Hier muss man vom Vorstand einfordern, dass Textteile und Textpassagen benannt werden, die diese Vorwürfe rechtfertigen. Dies ist bisher, wie oben bemerkt, nicht geschehen. Auch hat der Vorstand offenbar nicht für nötig gehalten, dem ‚Angeklagten’ selbst Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Bekannt geworden ist nur, dass auch im Vorstand sehr unterschiedliche Meinungen vertreten wurden – der Beschluss ist mit einer Ein-Stimmen-Mehrheit zustande gekommen. Die vom Vorstand zuvor erbetene Stellungnahme des Ethikrates der DGfE hat er dabei ohne Begründung unbeachtet gelassen; dieser hatte empfohlen, den Preis nicht abzuerkennen.
Nach Auffassung der Unterzeichner dürfte es dem Vorstand schwer fallen, in diesem umfangreichen Band III der Autobiographie Belege zu finden für das schwerwiegende Urteil, „dass die Auseinandersetzung von Hentigs mit den Gewalterfahrungen […] den berechtigten Anliegen der Opfer in keiner Weise gerecht wird“. Passagen, die diese Bewertung zweifelsfrei rechtfertigen, haben wir in dem Hentig-Buch nicht gefunden. Bei allem, wodurch dieses Buch beeindruckt, ist es doch auch nach unserer Meinung in mancher Hinsicht kritikwürdig: Schon der enorme Umfang (fast 1400 Seiten) macht es seinen Leserinnen und Lesern schwer, es sich vollständig anzueignen; das ist insofern folgenreich, als vermutlich nur die wenigsten bis zum 18. Kapitel (S. 1144ff.) vordringen bzw. vorgedrungen sind, in dem der Autor „Bekenntnisse“ dazu ausspricht, was er selbst in dieser Aufarbeitung an Einsichten gewonnen hat – darunter in die Folgen der Traumatisierung für die Opfer bis in ihre ‚Sprachlosigkeit’ hinein – und frühere Aussagen korrigiert. In den Kapiteln davor, 9 bis 17, mag manche Lektüre stecken bleiben, denn in ihnen führt Hentig außer einer über den konkreten Fall hinaus lehrreichen Analyse der Arbeit der Medien eine ungemein komplex strukturierte, in der philologischen Differenzierung hoch anspruchsvolle Auseinandersetzung mit den ihn anklagenden Texten durch; sie bringt die Gefahr mit sich, dass die an mehreren Stellen des Buches klar und wiederholt formulierten Verurteilungen sexueller Gewalt an Kindern, auch der von G. Becker, und die Bekundungen seines Mitgefühls für die Opfer (vgl. u. a. S. 579, 1037) überlagert werden von detaillierten, z. T. auch rechthaberischen Zurückweisungen weitergehender Vorwürfe und Angriffe gegenüber von Hentig selbst. Man muss aber, will man dies kritisieren, beachten, dass die Urteile Hentigs, auch da, wo sie arrogant wirken mögen, nicht das Leid der Kinder verharmlosen, nicht „die Opfer“ und ihre „berechtigten Anliegen“ treffen, sondern die Texte von einzelnen Autoren, die aus der Perspektive von Opfern schreiben, oder von Journalisten, die vorgeben, in ihrem Namen zu schreiben. Auch wenn man deren moralisches Recht anerkennt, was von Hentig tut, muss das nicht zur Folge haben, dass ihre Texte jeder Kritik enthoben sind, die von Hentig allerdings reichlich übt. In der Summe sind seine mit den Mitteln scharfsinniger Philologie in viele Richtungen ausgeführten Rechtfertigungen zweifellos verwirrend; es dürfte aber kein Satz darin zu finden sein, der, in seinem Zusammenhang gelesen und in die Gesamtaussage des Bandes eingeordnet, die Behauptung des Vorstandes rechtfertigen würde, Hentig werde den berechtigten Anliegen der Opfer in keiner Weise gerecht. Zu finden sind vielmehr Sätze, die sich auf die Seite der Opfer stellen. So heißt es auf S. 579: „Sexuelle Handlungen an, mit und vor Kindern sind falsch, auch wenn sie mit deren Einwilligung geschehen. Wer sie vollzieht, begeht schweres Unrecht, für das es keine Entschuldigung gibt. Sie werden ‚abscheulich’, wenn Täuschung, Gewalt und Erniedrigung im Spiel sind. Die Feststellung der Schuld, die Verfolgung und Ahndung der Taten obliegt der öffentlichen Gerichtsbarkeit. Die kindlichen und jugendlichen Opfer der Straftaten haben mein tiefes Mitgefühl. Keines von ihnen hat seinen Schulleiter ‚verführt’ – dies freilich habe ich auch nie behauptet.“ Dem Vorstand einer wissenschaftlichen Gesellschaft hätte es wohl angestanden, sowohl das Buch selbst einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wie es Jürgen Zimmer gefordert hat, als auch die Argumente und Gegenargumente in der darüber hin- und herwogenden Debatte sorgfältig anzusehen, dabei auch einmal die Texte der Ankläger kritisch zu prüfen und am Ende sein Urteil nach beiden Seiten hin nüchtern abzuwägen. Der Vorstand der DGfE hat aber offenbar Person und Werk des Trapp-Preisträgers von Hentig nicht der Zeit und Mühe für Wert befunden, die das verlangt hätte. Stattdessen hat er sich mit seiner mehrheitlichen Entscheidung in den „Mainstream“ der gegenwärtigen Stimmungen eingeordnet, die nach dem Tode Gerold Beckers nun in Hartmut von Hentig den Sündenbock für eine Anklage suchen. Vor diesem Hintergrund fordern wir den Vorstand der DGfE auf, in eine erneute und sorgfältige Prüfung des Hentig-Textes einzusteigen und sich dabei nicht auf Rezensionen und Fremdbewertungen zu verlassen. Wenn dies geschieht, dann kann nach unserer Überzeugung am Ende nur eine Aufhebung des jetzigen Vorstandsbeschlusses stehen.

Diese Erläuterung zur kritischen Stellungnahme vom April 2017 wurde im Juni  2017 in der der „Zeitschrift für Erziehungswissenschaft“, Ausgabe 54, veröffentlicht.

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